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§ 8
Gemeindliche Einrichtungen
1 . Die Möglichkeiten für die Einrichtung eines Kindergartens im freiwerdenden Schulgebäude in Eschelbach werden geprüft und aufgrund des Kindergartengesetzes vom 1$. 7- 1970 und des Kindergartenbedarfsplanes entschieden. Sollte dieser Bedarfsplan einen Kindergarten für den Stadtteil Eschelbach vorsehen, so wird diese Entscheidung von der Stadt unterstützt.
2 . Der Sportplatz und der Kinderspielplatz in Eschelbach werden im derzeitigen Zustand von der Stadt weiterhin unterhalten.
ß. Es wird sichergestellt, daß für Fußballspiele ein Platz in den vorgeschriebenen Ausmaßen in Montabaur zur Verfügung steht.
§ 9
F riedhof
Der Friedhof der Gemeinde Eschelbach bleibt erhalten und wird im Bedarfsfälle erweitert.
§ 10
Wasserversorgung
1. Die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde Eschelbach werden vom Eigenbetrieb "Wasserwerk Montabaur" übernommen und in diesen eingegliedert,
2 . Die Eingliederung erfolgt mit dem Zeitpunkt der Auflösung der Gemeinde Eschelbach. Die für den Eigenbetrieb der Stadt Montabaur geltende Eigenbetriebssatzung findet mit diesem Zeitpunkt Anwendung.
3. Die Wasserlieferung durch die Gemeinde Eigendorf aufgrund des Versorgungsvertrages vom l 8 . 1./26.1. 1949 und des Nachtragsvertrages vom 28 . 5-/5* 6 . 1968 wird aufrechterhalten .
4. Die derzeitige Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 19. 3 . i 960 und die Änderungssatzung vom 19* 3* 1968 der Gemeinde Eschelbach bleiben bis zum 31* 12. 1975 inkraft. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
Für den Fall, daß die Gemeinde Eigendorf einen höheren als den derzeitigen Großabnehmerpreis von -,40 DM je cbm verlangt und sich dadurch die zur Zeit geltende Wassergebühr von -,70 DM je cbm erhöht, verpflichtet sich die Stadt Montabaur die Versorgung des Ortsteiles Eschelbach zu übernehmen. Als Gebühr wird dann der gleiche Betrag erhoben wie in der Stadt Montabaur.
Sitzung v. 9. 9. 1971 Leg.-P. VI
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