Akte 
Sitzung 19. August 1971
Entstehung
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Für den Friedhof des Stadtteiles Eschelbach gelten die Satzungen vom 12. 10. 1963 bzw. 2, 12. 1969 . Diese

Satzungen sind erstmals zum ßl. 12. 1975 auf die Kosten­deckung zu überprüfen.

Sitzung v. 9. 9. 1971

Leg.-P. VI

8. Die im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses in Montabaur und Eschelbach geltenden Steuerhebesätze sowie die Höhe der Gebühren und Beiträge sind den Vertragspartnern be­kannt .

tzung v.

. 10. 1971

. Leg.-P.

9 . Für die im kurz- und mittelfristigen Teil des Investitions­planes bezeichneten Bebauungsgebiete gelten die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Eschelbach vom 24. 9- 1963 sowie die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Er­schließungsanlagen in der Gemeinde Eschelbach vom 6. 9 * 1969 bis zur Fertigstellung und Abrechnung der Erschließungs­anlagen unverändert weiter.

§ 6

Künftige Entwicklung

1. Der Stadtteil Eschelbach wird gegenüber der früher selb­ständigen Gemeinde bei der Planung und Durchführung der künftigen kommunalen Aufgaben nicht schlechter gestellt als das übrige Stadtgebiet.

2. Die Stadt Montabaur als Rechtsnachfolgerin der eingeglie­derten Gemeinde ist verpflichtet, deren Gebiet so zu för­dern, daß die begonnene Weiterentwicklung gewährleistet bJ eibt.

Leg.-P.

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m r i , Leg.-P.

I. Leg.-P.

3- Planungen, die von der eingegliederten Gemeinde bis zum Abschluß dieses Vertrages festgelegt waren, sind von der Stadt auch in Zukunft weiter zu verfolgen und zu fördern. § 7 gilt entsprechend.

§ 7

Investitionsmaßnahmen

Die in der Anlage und als Bestandteil dieses Vertrages aufgeführten kommunalen Investitionsmaßnahmen der Gemeinde Eschelbach wird die Stadt Montabaur in der Rei­henfolge, wie sie im Investitionsplan festgelegt sind, durchführen, sobald die rechtlichen und grundstücks­mäßigen Voraussetzungen vorliegen.

2. Die in der Anlage zum Vertrag nicht aufgeführten

kommunalen Zukunftsaufgaben des Stadtteiles Eschelbach sind im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung des Wohles der gesamten Bürgerschaft der Stadt Montabaur auszuführen.