Akte 
Sitzung 19. August 1971
Entstehung
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§ 4

Ortsrecht

1. In dem Gebiet der einzugliedernden Gemeinde Eschelbach bleibt das bisher geltende Ortsrecht mit Ausnahme der Hauptsatzung bis zum ßl. 12. 1975 inkraft. Nach der Eingliederung erläßt die Stadt eine neue Hauptsatzung.

2. Für die abgabenrechtlichen Satzungen (Gebühren, Beiträge), sowie für Steuern und Hebesätze gelten die Einschränkungen des § 5 *

§ 5

Steuern, Gebühren. Beiträge

1. Die Hebesätze für die Realsteuern bleiben für die ein­zugliedernde Gemeinde Eschelbach auch nach deren Ein­gliederung in die Stadt Montabaur bis zum ßl. 12. 1975 in der für das Haushaltsjahr 1971 geltenden Höhe unver­ändert *

2. Die Stadt Montabaur erhebt im Stadtteil Eschelbach bis zum ßl. 12. 1975 keine Lohnsummensteuer.

3 . Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 sind bei Änderung der Steuergesetze die neuen Steuern auch vor dem ßl. 12. 1975 nach einheitlichen Hebesätzen für die Stadt Montabaur und den Stadtteil Eschelbach zu erheben.

4. Gebühren und Beiträge werden grundsätzlich bis zum

ßl. 12. 1975 nicht zum Nachteil der Abgabenpflichtigen aus dem Stadtteil Eschelbach geändert. Eine Erhöhung der Benutzungsgebühren ist nur insoweit möglich, als diese durch Kostensteigerungen im Stadtteil Eschelbach nach der Eingliederung ausgelöst wird.

5* Bis zum ßl. 12. 1975 dürfen, soweit landes- und bundes­gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, neue Abgaben im Stadtteil Eschelbach nicht eingeführt werden, es sei denn, daß es sich um Benutzungsgebühren und Bei­träge für eine nach dem 1. 1. 1972 neu geschaffene ge­meindliche Einrichtung des Stadtteiles Eschelbach handelt.

6. Die Hundesteuer wird ab 1. 1. 1976 für die Stadt Montabaur

einschließlich des Stadtteiles Eschelbach durch Ortssatzung einheitlich festgesetzt, und zwar für den 1. Hund

auf ßO, DM, für den 2. Hund auf 45, DM und für jeden weiteren Hund auf 60,-- DM. Absatz ß gilt entsprechend.

7. Mit Wirkung vom 1. 1. 1976 gelten auch für den Stadtteil Eschelbach nur noch die in diesem Zeitpunkt rechtswirk­samen abgabenrechtlichen Satzungen der Stadt Montabaur mit Ausnahme der Gebühren für das Friedhofs- und Be- stattungswesen.

Sitzung v.l 9. 9. 197lj Leg.-P. VI

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