Punkt 1/6, Vorlage Nr
Änderung des Bebauungsplanes "Alberthöhe" für den Bereich der Vorbehaltsfläche 1
zu Vorl. Nr. 206:
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Bebauungsplan "Alberthöhe" wird für den Bereich des Grundstückes Flur 51; Flurstück 296 , Eigentümer: Frau Annelie Gelhard, so geändert, daß die westliche Baulinie um ß,0 m parallel zur Albertstraße hin verschoben wird.
zu Vorl. Nr. 206 a:
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Bebauungsplan "Alberthöhe" wird für den Bereich des Grundstückes Flur 51; Flurstück 274, Eigentümer: Eberhard Gülden, so geändert, daß die nördliche Baulinie von bisher ca. l8,0 m auf 10,0 m parallel zur Rheinstraße hin verschoben wird.
Punkt I/7. Vorlage Nr. 207
Beschluß über den Ausbau der Elisabethenstraße
Aus der Diskussion ergibt sich eindeutig, daß nunmehr eine Entscheidung gefällt werden muß.
Der Zustand dieser Straße hat sich seit der Straßenbegehung im letzten Jahr immer weiter verschlechtert, so daß ein Ausbau dieser Straße nicht mehr weiter aufgeschoben werden darf und zwar hauptsächlich im Interesse des Anliegerverkehrs.
Der Stadtrat faßt bei Stimmenthaltung des Ratsmitgliedes Wilhelm Wahl wegen Sonderinteresse$gem. § 40 (l) GO folgenden Beschluß:
Die Elisabethenstraße und die Sauertalstraße (vom Großen Markt bis zur Elisabethenstraße) entsprechen in Ausbauzustand sowie Ausbauart nicht mehr den heutigen Verkehrsbedürfnissen.
Unter Zugrundelegung des in der heutigen Sitzung vorliegenden Ausbauplanes mit Kostenberechnung wird der Ausbau der Elisabethenstraße sowie der Sauertalstraße (vom Großen Markt bis Elisabethenstraße) beschlossen.
Die sich aus dem Straßenbau und Grunderwerb ergebenden Kosten werden lt. Ortssatzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen vom ßO. 11. 1961 und der Satzung vom 26. ß. 1969 zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen vom ßO. 11. 1961 (1. Änderung) erhoben.
In diesem Zusammenhang teilt der Bürgermeister mit, daß die Kostenberechnung einen Gesamtbetrag von ca. 180.000,-- DM ergibt, der sich wie folgt zusammensetzt:
Straßenbau
Kanal
Wasserleitung zuzügl. ges.MWSt
- 10 -
117.600,— DM ß2.600,— DM Iß.200.— DM
l6ß.400,-- DM 17.000.— DM
180.400,-- DM
Sitzung v.
15. April 1971 Leg.-P. vi
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