Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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3. In der Eigentümerversammlung kann sich ein Eigentümer durch zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte (Rechtsanwalt, Steuer­berater) beraten lassen.

4. In der Eigentümerversammlung haben die Eigen­tümer ein Stimmrecht entsprechend ihrer im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile.

III.

1. Sollten Teile dieser Urkunde unwirksam sein oder werden, so soll das nicht die Unwirksam­keit der übrigen Vereinbarungen zur Folge haben. Vielmehr soll eine etwa unwirksame Vereinbarung zwischen den Beteiligten ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechend in wirksamer Form Anwendung finden.

2. Sollten sich im Laufe der Zeit in dieser Urkunde getroffene Regelungen als in erheblichem Maße un­zweckmäßig oder ungerecht herausstellen, so sind dieser Tatsache rechnungtragende Ersatzverein­barungen unter den Miteigentümern zu treffen.