3. In der Eigentümerversammlung kann sich ein Eigentümer durch zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte (Rechtsanwalt, Steuerberater) beraten lassen.
4. In der Eigentümerversammlung haben die Eigentümer ein Stimmrecht entsprechend ihrer im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile.
III.
1. Sollten Teile dieser Urkunde unwirksam sein oder werden, so soll das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen zur Folge haben. Vielmehr soll eine etwa unwirksame Vereinbarung zwischen den Beteiligten ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechend in wirksamer Form Anwendung finden.
2. Sollten sich im Laufe der Zeit in dieser Urkunde getroffene Regelungen als in erheblichem Maße unzweckmäßig oder ungerecht herausstellen, so sind dieser Tatsache rechnungtragende Ersatzvereinbarungen unter den Miteigentümern zu treffen.

