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3. Grundbucherklärungen
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Die Miteigentümer sind sich über die Einräumung des Sondereigentums gern. § 1 dieses Vertrages einig.
Sie bewilligen und beantragen im Grundbuch einzutragen:
a) die Einräumung des Sondereigentums gern.
§ 1 und die damit verbundenen Rechtsänderungen,
b) die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages als Inhalt des Sondereigentums, soweit ein tragungsfähig.
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4. Alle etwa zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen Dritter werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim amtierenden Notar.
Der Notar wird mit der Durchführung dieser Urkunde beauftragt.
5. Die Kosten dieser Urkunde und ihrer Durchführung tragen die Beteiligten entsprechend ihren Miteigentumsanteilen am Objekt.

