Verwaltung
\
§ 11
13 -
1. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 WEG erfolgt durch einen Verwalter.
2. Zum 1. Verwalter wird die Verbandsgemeinde Montabaur bestimmt.
§ 12
Eigentümerversamm1ung
1. Für die Versammlung der Eigentümer gelten die Vorschriften der §§ 23 ff. WEG.
2. Steht ein Teileigentum gleichzeitig mehreren Personen zu (z.B. Erbengemeinschaft, Ehegatten, Gesellschafter oder Miteigentümer nach Bruchteilen), so kann das Stimmrecht in der Eigen- .tümerversammlung nur von einem Bevollmächtigten ausgeübt werden. Kommt diese Eigentümergruppe einer Aufforderung des Verwalters zur Benennung des Bevollmächtigten nicht innerhalb einer zumutbaren Frist nach, so ruht das Stimmrecht für das betreffende Teileigentum solange, bis die Benennung erfolgt ist.

