Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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Die "Fußgängerpassage" ist als öffentliche Verkehrsfläche zu nutzen.

b) Dem jeweiligen Eigentümer des Teileigentums "Rathaus" wird ein Sondernutzungsrecht ein­geräumt an

aa) dem im Erdgeschoß gelegenen umrandeten

"Innenhof"

den im Bereich der Tiefgarage gelegenen umrandeten "Stellplätzen"

2. Der jeweils berechtigte Eigentümer ist zur Wartung, Reinigung und Instandhaltung - auch der erforderlichen Ausstattung - der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Einheiten verpf1ichtet.

Diese i jLi-rt-hed Mit^fgep t u ms-q uot eft-dem- r zu^trrewi^n\ C/ ^

§ 10

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Versicherungen

Neben den gesetzlichen Gebäude-, Brand- und Sturmschädenversicherungen sind Versicherungen gegen Leitungswasserschäden und Haftpflichtan­sprüche gegen die gesamte Hausgemeinschaft abzuschließen.