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Die "Fußgängerpassage" ist als öffentliche Verkehrsfläche zu nutzen.
b) Dem jeweiligen Eigentümer des Teileigentums "Rathaus" wird ein Sondernutzungsrecht eingeräumt an
aa) dem im Erdgeschoß gelegenen umrandeten
"Innenhof"
den im Bereich der Tiefgarage gelegenen umrandeten "Stellplätzen"
2. Der jeweils berechtigte Eigentümer ist zur Wartung, Reinigung und Instandhaltung - auch der erforderlichen Ausstattung - der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Einheiten verpf1ichtet.
Diese i jLi-rt-hed Mit^fgep t u ms-q uot eft-dem- r zu^trrewi^n\ C/ ^
§ 10
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Versicherungen
Neben den gesetzlichen Gebäude-, Brand- und Sturmschädenversicherungen sind Versicherungen gegen Leitungswasserschäden und Haftpflichtansprüche gegen die gesamte Hausgemeinschaft abzuschließen.

