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2. Die Eigentümer der Ladenlokale und der Tiefgarage\ sind damit einverstanden, daß der Eigentümer des Rathauses im räumlichen Bereich seines Sondereigentums liegende, im gemeinschaftlichen Eigentum befindliche Gebäudeteile nach eigenem Ermessen, auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten verändert.
§ 8
Instandhaltungsrücklage
Soweit gesetzlich zulässig, sind die Eigentümer Stadt Montabaur und Verbandsgemeinde Montabaur nicht verpflichtet, sich an der Bildung einer Instandhaltungsrücklage zu beteiligen.
§ 9
Sondernutzungsrechte gern. § 15 Abs. 1 WEG
1. a) Dem jeweiligen Eigentümer des Teileigentums "Tiefgarage" wird* ein Sondernutzungsrecht an der im Erdgeschoß gelegenen im Aufteilungs- plan schraffiert bezeichneten "Fußgängerpassage" eingeräumt.

