Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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2. Die Eigentümer der Ladenlokale und der Tiefgarage\ sind damit einverstanden, daß der Eigentümer des Rathauses im räumlichen Bereich seines Sondereigen­tums liegende, im gemeinschaftlichen Eigentum befind­liche Gebäudeteile nach eigenem Ermessen, auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten verändert.

§ 8

Instandhaltungsrücklage

Soweit gesetzlich zulässig, sind die Eigentümer Stadt Montabaur und Verbandsgemeinde Montabaur nicht verpflichtet, sich an der Bildung einer Instandhaltungsrücklage zu beteiligen.

§ 9

Sondernutzungsrechte gern. § 15 Abs. 1 WEG

1. a) Dem jeweiligen Eigentümer des Teileigentums "Tiefgarage" wird* ein Sondernutzungsrecht an der im Erdgeschoß gelegenen im Aufteilungs- plan schraffiert bezeichneten "Fußgängerpassage" eingeräumt.