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3. Die Kosten für Reparaturen und Instandsetzungen an Ent- und Versorgungseinrichtungen wie Entlüftungsanlage, Heizung und anderem tragen die Teileigen- tumer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, die an die Versorgungseinrichtungen angeschlossen sind.
4. Im übrigen hat jeder Teileigentümer die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Bauwerkes schonend und pfleglich zu behandeln.
Er haftet den übrigen Teileigentümern gegenüber für schuldhafte Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Das gilt auch dann, wenn der Schaden durch seine Angehörigen, Bediensteten, Mieter oder sonstige Personen verursacht worden ist, die ihn mit seinem Willen auf suchen oder sich in seinem Teileigentum aufha 1ten.
§ 7
Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum
1. Die Eigentümer der Laden lokale und des Rathauses sind damit einverstanden, daß der Eigentümer des Teileigentums "Tiefgarage" die Zufahrt und die Zugänge zur Tiefgarage nach eigenem Ermessen, auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten verändert.
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