Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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§ 5

Übertragung des Eigentums

Das Teileigentum kann frei veräußert werden. Die Veräußerung bedarf nicht der Zustimmung des Verwalters oder der Miteigentümer.

§ 6

Instandhaltung

Abweichend von § 16 WEG vereinbaren die Beteiligten folgende Verteilung von Kosten und Lasten:

1. Die jeweiligen Teileigentümer der Laden lokale tragen jeweils die Kosten für Reparatur und In­standhaltung der im räumlichen Bereich ihres Teileigentums liegenden Außenfassade, insbesondere der Türen und Schaufensteranlagen.

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2. Der jeweilige Eigentümer des Teileigentums "Rathaus" trägt die Kosten für Reparatur und Instandhaltung der im räumlichen Bereich seines Teileigentums liegenden Fassade, insbesondere der Außenwände (Verschieferung), Fenster, Türen, Terrassen, Ge­länder - nicht des Daches und der Regenrinnen -.

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