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§ 5
Übertragung des Eigentums
Das Teileigentum kann frei veräußert werden. Die Veräußerung bedarf nicht der Zustimmung des Verwalters oder der Miteigentümer.
§ 6
Instandhaltung
Abweichend von § 16 WEG vereinbaren die Beteiligten folgende Verteilung von Kosten und Lasten:
1. Die jeweiligen Teileigentümer der Laden lokale tragen jeweils die Kosten für Reparatur und Instandhaltung der im räumlichen Bereich ihres Teileigentums liegenden Außenfassade, insbesondere der Türen und Schaufensteranlagen.
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2. Der jeweilige Eigentümer des Teileigentums "Rathaus" trägt die Kosten für Reparatur und Instandhaltung der im räumlichen Bereich seines Teileigentums liegenden Fassade, insbesondere der Außenwände (Verschieferung), Fenster, Türen, Terrassen, Geländer - nicht des Daches und der Regenrinnen -.
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