Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

2. Jeder

ist zum Mitgebrauch

des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14 und 15 WEG sowie der hier getroffenen Vereinbarungen berechtigt.

3. Jedem Teileigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der- Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums.

4. Jeder Teileigentümer ist den anderen Teileigen­tümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des

gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Ge­

brauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils oder der in dieser

Vereinbarung getroffenen Regelungen zu tragen.

5. Jeder Teileigentümer ist verpflichtet, die im

Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand-

zuhalten und von diesen sowie von dem gemein-

schaftliehen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch ^

zu machen, daß dadurch keinem der anderen Teil­eigentümer über das bei einem geordneten Zusammen­leben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil er­wächst .

6. Jeder Teileigentümer hat grundsätzlich das Recht, Werbe-

und Hinweismaßnahmen an der Außenfassade seines Sonder­eigentums nach eigenem Ermessen anzubringen und zu unter­halten; dabei ist jedoch darauf zu achten, daß der archi­tektonische Gesamteindruck des Gesamtbauwerkes und des Stadtbildes nicht beeinträchtigt werden. Hierüber entscheide

Stadt Montabaur.