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Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.
2. Jeder
ist zum Mitgebrauch
des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14 und 15 WEG sowie der hier getroffenen Vereinbarungen berechtigt.
3. Jedem Teileigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der- Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums.
4. Jeder Teileigentümer ist den anderen Teileigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des
gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Ge
brauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils oder der in dieser
Vereinbarung getroffenen Regelungen zu tragen.
5. Jeder Teileigentümer ist verpflichtet, die im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand- —
zuhalten und von diesen sowie von dem gemein-
schaftliehen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch ^
zu machen, daß dadurch keinem der anderen Teileigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst .
6. Jeder Teileigentümer hat grundsätzlich das Recht, Werbe-
und Hinweismaßnahmen an der Außenfassade seines Sondereigentums nach eigenem Ermessen anzubringen und zu unterhalten; dabei ist jedoch darauf zu achten, daß der architektonische Gesamteindruck des Gesamtbauwerkes und des Stadtbildes nicht beeinträchtigt werden. Hierüber entscheide
Stadt Montabaur.

