7
mit § 1 zum Sondereigentum oder Sonder- nutzungsrecht erklärt sind, insbesondere d i e
umrandeten Räume bzw. Gcbäudetciie.
Zum Gemeinschaftseigentum gehört auch das jeweils vorhandene Verwaltungsvermögen.
Gerneinschaftsordnung:
§ 3
Grundsatz
Das Verhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 1o - 29 WEG,soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 4
Nutzungen, Lasten und Kosten
1. Jeder w^&a4a-§-seigentümer kann, soweit nicht das Gesetz, oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehepden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren,
a 4 ^fren^%ermieten, verpachten oder in sonstiger

