Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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mit § 1 zum Sondereigentum oder Sonder- nutzungsrecht erklärt sind, insbesondere d i e

umrandeten Räume bzw. Gcbäudetciie.

Zum Gemeinschaftseigentum gehört auch das jeweils vorhandene Verwaltungsvermögen.

Gerneinschaftsordnung:

§ 3

Grundsatz

Das Verhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigen­tümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 1o - 29 WEG,soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 4

Nutzungen, Lasten und Kosten

1. Jeder w^&a4a-§-seigentümer kann, soweit nicht das Gesetz, oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehepden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren,

a 4 ^fren^%ermieten, verpachten oder in sonstiger