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§ 2
Gegenstand des Teileigentums
1. Gegenstand des Sondereigentums sind die gern.
§ 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
2. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Teileigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums*, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
3. Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Räume, Gebäude- und Grund stücks- teile, die nicht nach Ziff. 1 in Verbindung
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