Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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§ 2

Gegenstand des Teileigentums

1. Gegenstand des Sondereigentums sind die gern.

§ 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räu­men gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaft­liche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigen­tümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Ge­staltung des Gebäudes verändert wird.

2. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemein­schaftlichen Gebrauch der Teileigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sonder­eigentums*, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume be­finden.

3. Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Räume, Gebäude- und Grund stücks- teile, die nicht nach Ziff. 1 in Verbindung

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