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ein und beschränken ihr Miteigentum an dem Grundstück Montabaur Flur Nr.
in der Weise gern. § 3 WEG, daß jedem der Miteigentümer das Sondereigentum an bestimmten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teil- eigentum) in den auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäulichkeiten eingeräumt wird.
Da das Objekt nicht zu Wohnzwecken dienende Räume enthält, ist künftig von "Teileigentum" die Rede, gleichgültig, ob es sich um zu Wohnzwecken oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume handelt.
Es erhalten:
a) Der Sanierungsträger der Stadt Montabaur:
1 .
verbunden mit einem Miteigentumsanteil von /1.000
das Teileigentum an dem im Aufteilungsplan mit
Nr. 1 bezeichneten Ladenlokal
-im Aufteilungsplan umrandet mit der
Farbe
2 .
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