Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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ein und beschränken ihr Miteigentum an dem Grundstück Montabaur Flur Nr.

in der Weise gern. § 3 WEG, daß jedem der Mit­eigentümer das Sondereigentum an bestimmten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teil- eigentum) in den auf dem Grundstück zu er­richtenden Gebäulichkeiten eingeräumt wird.

Da das Objekt nicht zu Wohnzwecken dienende Räume enthält, ist künftig von "Teileigentum" die Rede, gleichgültig, ob es sich um zu Wohnzwecken oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume handelt.

Es erhalten:

a) Der Sanierungsträger der Stadt Montabaur:

1 .

verbunden mit einem Miteigentumsanteil von /1.000

das Teileigentum an dem im Aufteilungs­plan mit

Nr. 1 bezeichneten Ladenlokal

-im Aufteilungsplan umrandet mit der

Farbe

2 .

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