Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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5. Die durch diese Urkunde und ihre Durchführung entstehenden Gebühren, Steuern und Auslagen - nicht jedoch eventuelle Ertragsteuern - sowie die anteiligen Kosten der Teilungser­klärung - entsprechend der Miteigentumsquote des Kaufobjektes am Gesamtobjekt - trägt der Käufer.

B. 1. Die Beteiligten verpflichten sich, den Kaufver­trag gemäß Ziff. 11. A unverzüglich nach Eintra­gung des Kaufobjektes im Grundbuch durch den amtierenden Notar beurkunden zu lassen.

2. Alle zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforder­lichen Genehmigungen werdenallen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim Notar.

3. Die Beteiligten erbitten die Erteilung folgender Abschriften:

a) Verkäufer

b) Käufer.