5. Die durch diese Urkunde und ihre Durchführung entstehenden Gebühren, Steuern und Auslagen - nicht jedoch eventuelle Ertragsteuern - sowie die anteiligen Kosten der Teilungserklärung - entsprechend der Miteigentumsquote des Kaufobjektes am Gesamtobjekt - trägt der Käufer.
B. 1. Die Beteiligten verpflichten sich, den Kaufvertrag gemäß Ziff. 11. A unverzüglich nach Eintragung des Kaufobjektes im Grundbuch durch den amtierenden Notar beurkunden zu lassen.
2. Alle zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen werdenallen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim Notar.
3. Die Beteiligten erbitten die Erteilung folgender Abschriften:
a) Verkäufer
b) Käufer.

