Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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Der Notar kann die Anträge aus dieser Urkunde auch einzeln oder beschränkt dem Grundbuchamt vor legen oder zurückziehen, auch wenn er sie selbst nicht gestellt hat.

Außer den Grundbuchnachrichten an die Beteilig­ten wird eine an den Notar erbeten, für den jedoch hierdurch eine besondere Nachprüfungs­pflicht nicht erwachsen soll.

4. Grundbuchanträge

a) Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Löschung, Teillöschung, Rangänderung aller ein­getragener? Beschränkungen und Belastungen im Grundbuch nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten.

b) Der Anspruch auf Eigentumsübertragung kann durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden.

Hierauf wird - nach Belehrung - verzichtet.

c) Die Beteiligten sind darüber einig, daß das Eigentum an dem in § 1 bezeichneten Grundbe­sitz auf d übergeht;

sie bewilligen und beantragen die demgemäße Eintragung der Eigentumsveränderung im Grundbuch

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