-11-
Der Notar kann die Anträge aus dieser Urkunde auch einzeln oder beschränkt dem Grundbuchamt vor legen oder zurückziehen, auch wenn er sie selbst nicht gestellt hat.
Außer den Grundbuchnachrichten an die Beteiligten wird eine an den Notar erbeten, für den jedoch hierdurch eine besondere Nachprüfungspflicht nicht erwachsen soll.
4. Grundbuchanträge
a) Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Löschung, Teillöschung, Rangänderung aller eingetragener? Beschränkungen und Belastungen im Grundbuch nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten.
b) Der Anspruch auf Eigentumsübertragung kann durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden.
Hierauf wird - nach Belehrung - verzichtet.
c) Die Beteiligten sind darüber einig, daß das Eigentum an dem in § 1 bezeichneten Grundbesitz auf d übergeht;
sie bewilligen und beantragen die demgemäße Eintragung der Eigentumsveränderung im Grundbuch
f t

