Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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- Io -

Das Eigentum an dem veräußerten Grundbesitz geht erst mit der Eintragung des Eigentums­wechsels im Grundbuch auf den Käufer über; bis dahin können seine Rechte beeinträchtigt werden.

Vor der Umschreibung müssen insbesondere vorliegen:

steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Genehmigung vertretener Beteiligter, Eintragung des Kaufobjektes im Grundbuch, Vorkaufsrechtserklärung der Stadt Montabaur nach dem Bundesbaugesetz.

Auf § 1365 BGB wurde hingewiesen.

Die Voraussetzungen hierzu liegen nicht vor.

Das Grundbuch wurde eingesehen.

3. Alle zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforder­lichen Genehmigungen und Bescheinigungen bleiben Vorbehalten und werden hiermit unter Übersendung von Vertragsabschriften beantragt. Sie werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim amtierenden Notar.

Der Notar wird beauftragt, das dem Vollzug dieses Vertrages Dientiche zu veranlassen.