Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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4. Bei Übergabe findet eine gemeinsame Besichtigung des Kauf Objektes statt, über die eine von beiden Parteien Unterzeichnete Niederschrift angefertigt wird. Hierin sind alle Mängel und ausstehenden Leistungen aufzunehmen.

5. Erscheint der Käufer zum Übergabetermin nicht oder bezieht er das KaufObjekt schon vor Übergabe, so gilt das Kaufobjekt als beanstandungs- und mangel­frei übergeben.

§ 5

1. Der Verkäufer haftet für Freiheit von im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Beschränkungen und Lasten, fäl1igen Anlieger- und Erschließungs- forderungen, Miet-, Pacht- oder sonstigen Rechten Dritter.

2. Der Notar hat über folgendes belehrt:

Für die Bezahlung von Steuern und Gebühren, die durch dieses Rechtsgeschäft ausgelöst werden, haften die Beteiligten als Gesamtschuldner, wie die Gesetze es vorschreiben.