Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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entgegenstehen und ihm das von beiden Parteien Unterzeichnete Übergabeprotokoll (§ 4) vorge­legt wird.

6. Wegen der in dieser Urkunde übernommenen Zahlungs- verpflichtunge unterwirft sich der Käufer - mehrere als Gesamtschuldner - der sofortigen Zwangsvoll­streckung aus dieser Urkunde - soweit rechtlich zulässig - und bewilligt die Erteilung einer voll­streckbaren Ausfertigung ohne Fälligkeitsnachweis.

* § 4

1. Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten an dem Kauf­objekt gehen mit dem Tag der Übergabe auf den Käufer über.

2. Die Übergabe erfolgt, sobald das Kaufobjekt ver­tragsgemäß erstellt ist und der Restkaufpreis beim Notar hinterlegt ist.

3. Der Verkäufer teilt die Fertigstellung des Kaufobjektes der bauleitende Architekt feststellt, und einen Termin

für die Übergaoeverhandlung dem Käufer mit einer Frist von 2 Wochen zwischen Absendung der Mitteilung und Übergabetermin schriftlich mit.