Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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- 7 - § 3

1. Der Kaufpreis beträgt pro qm Objektfläche DM 1.900,-- (i.W. Deutsche Mark eintausendneunhundert).

2. Für die Berechnung der Objektfläche gelten die

einschlägigen Bestimmungen über die Brutto-Geschoß- fläche gern. DIN 276.

3. Die Größe der Fläche des Kaufobjektes und damit die Höhe des endgültigen Kaufpreises ist von dem planenden Architekten des Rathauses festzustellen.

4. Auf den Kaufpreis ist gern. § 1 Nr. 6 ein Teilbetrag von 30 % an den Verkäufer zu zahlen.

5. Der Restbetrag ist fällig und zahlbar innerhalb von einem Monat nach Übergabe des Kaufobjektes gern. § 4 auf ein neu zu errichtendes Notarandet konto des amtierenden Notars.

Die Beteiligten weisen den Notar an,

einerseits den Antrag auf Eintragung des Eigentums­wechsels beim Grundbuchamt erst zu stellen, wenn der Restkaufpreis bei ihm hinterlegt ist; andererseits soll der Notar den Restkaufpreis an den Verkäufer erst auszahlen, wenn der Eintragung des ver­tragsgemäßen Eigentumswechsels keine Hindernisse mehr