Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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Der Käufer ist nicht berechtigt, in den Bauablauf einzugreifen und während der Bauzeit das Vertrags­grundstück zu benutzen.

Er darf die Baustelle auf eigene Gefahr betreten, um sich vom Bautenstand zu überzeugen und sich über die Ausführung seiner Sonderwünsche zu informieren.

Er hat dabei die Anweisungen der Bauleitung zu be­achten .

Be! Unfällen auf der Baustelle kann der Käufer gegen­über dem Verkäufer keine Schadenersatzansprüche geltend machen.

Die zum Kaufobjekt gehörende Schaufensteranlage wird vom Käufer selber erbracht.

Die Planung des Käufers bedarf der Zustimmung des planenden Architekten. Sie ist dem Verkäufer bis zum bekanntzugeben.

Mit Herstellung und Einbau der Schaufensteranlage ist für alle Ladenlokale die gleiche Firma zu beauf- t ragen.

Die Firma ist - nach Abstimmung mit den Käufern - vom Verkäufer zu benennen.

Alle mit der Schaufensteranlage verbundenen Kosten tragt der Käufer.