Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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4. Sollte eine Bestimmung dieser Urkunde unwirk­sam sein oder werden, so soll das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen

zur Folge haben; vielmehr soll eine etwa un­wirksame Bestimmung ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechend - soweit zulässig - zwischen den Beteiligten Anwendung finden.

5. Die Kosten dieser Urkunde trägt der Käufer.

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen mit den Anlagen vorgelesen, von ihnen genehmigt und, wie folgt, eigenhändig unterschrieben: