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Gemeinde von der Ermächtigung des § 123 Absatz 1 Ziffer 3 LBauO keinen Gebrauch macht. Da es sich um eine Klarstellung der Rechtslage und nicht um? eine planungsrechtliche j Festsetzung handelt, ist eine Beschlußfassung des Stadt- j rates zur Aufnahme der angesprochenen Hinweise in die j
- textlichen Festsetzungen nicht erforderlich. j
VI. Für das Plangebiet muß die Versorgung mit Trink-, Brauch- und s Feuerlöschwasser sowie die Sammlung, Reinigung und schadlose Abführung der Abwässer sichergestellt werden. Diese Erschließungs- anlagen sollen gemäß § 123 (2) BBauG spätestens mit Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. Dabei be- 1 dürfen nach § 49 LWG der Bau und die wesentliche Veränderung von j Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen der Genehmigung durch die ; obere Wa$serbehörde, während organische Erweiterungen anzeige- ' j pflichtig sind. Unbeschadet der Genehmigung nach § 49 LWG bedarf * die Benutzung der Gewässer zum Zwecke der Versorgung mit Trink-, i Brauch- und Feuerlöschwasser und der Beseitigung der Abwässer der Erlaubnis (§ 7 WHG) oder Bewilligung (§ 8 WHG) der zuständigen Wasserbehörde (§ 2 WHG). Sofern für das Plangebiet oder einzelne Teile von ihm in besonders begründeten Ausnahmefällen eigene j
Wassergewinnungs- und Abwasseranlagen geschaffen werden sollen, j ist für die damit verbundenen Benutzungen im Sinne des § 3 WHG die vorherige Bewilligung oder Erlaubnis nach den genannten wasserrechtlichen Vorschriften ebenfalls erforderlich. - i
VII.
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Wir bitten, den Bebauungsplan gemäß § 12 BBauG öffentlich auszu- !' legen und die Genehmigung (im Wortlaut) sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist der Geltungsbereich zu beschreiben. Auf den Runderlaß des j,
Ministeriums der Finanzen vom 16.01.1967 - Az.: V BR 4096-3994/66-j! (MinBl. Sp. 59 ),< 3 w ?303 auf § 44 c Abs. 3 und § 1ßß a Absatz'4 BBauG!, sowie auf § 24 Absatz 6 GemO wird hingewiesen. Außerdem bitten wir, § 10 Absatz 3 StBauFG zu beachten. ij!
Weiterhin bitten wir, über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu berichten und eine beglaubigte Ausfertigung von Planurkunde, Text und Begründung sowie eine Abschrift der Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG vorzulegen.

