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Im Interesse cinef3 zügigen Ablaufs der Sanic'-ung halten wir cs für geboten, die Plancrgänzungcn bis zum 30.06.
1981 zur Genehmigung vorzulegen.
2. Sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist,
. können gemäß § 23 Absatz ß BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen i.S. des § 14 BauNVO zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Im vorliegenden Fall regelt der Bebauungsplan zwar die Anorc^ nung von Garagen und Stellplätzen, 'sagt aber über die Zu-^ lässigkeit von Nebenanlagen und baulichen Anlagen außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen nichts 'aus. Um zu verhindern, daß außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Nebengebäude wie Lager- und Geräteschuppen u. dergl. in ungeordneter und die angestrebte Ordnung u.U. störender Weise -errichtet werden, schlagen wir vor, in einer Planergänzung einengende Festsetzungen zu treffen.' * *
3. Bei voller Ausnutzung der im Plan festgesetzten überbau- ^ baren Grundstücksflächen lassen sich die Vorschriften gemäß den §§17 und 19 LBauO teilweise nicht einhalten'. ^ Das Bundesbaugesetz bietet keine Ermächtigung, von. den bauordnungsrechtlichen Vorschriften abzuweichen oder Abweichungen zuzulassen; dies ist nur im Rahmen einer.Satzung nach § 123 Absatz 1 Ziffer 3 LBauO möglich. Die Voraussetzungen zum Erlaß einer solchen Satzung halten wir im vorliegenden Fall für gegeben. Um die Durchführung des Bebauungsplanes nicht zu verzögern, empfehlen wir, die vorgenannte Satzung unverzüglich aufzustellen.
Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der planbetroffenen Bürger ist im Zusammenhang mit den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Hinweis geboten, daß die §§ 17 und 19 LBauO und die hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen unberührt bleiben, soweit die
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