Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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62^6/73 - auf das Erfordernis hingewiesen, die Gebäude Kleiner Harkt Nr. 1, 3, 5? 7, 9 , 11, 13 und Steinweg Nr. 8 im Bebauungsplan als "denkmalwerte Häuser" zu bezeichnen. . Der Stadtrat hat die Forderung des Landesamtes für Denk­malpflege mit der Begründung zurückgewiesen, daß die ge­nannten Häuser *

" .... in der Gestaltungssatzung der Stadt Montabaur erfaßt und in dieser als erhaltenswerte Gebäude be­stimmt"

sind. Dies trifft aber nicht zu; die Gestaltungssatzung erfaLßt den Bereich des Bebauungsplanes nicht.

Zu Abschnitt III Ziffer 6

Für die öffentliche Erholungsfläche im Zentrum des Planbe­reiches setzt der Bebauungsplan lediglich eine Wasserfläche und eine Grünfläche fest. Detaillierte Aussagen über Gestal­tung und Bepflanzung der öffentlichen Freifläche fehlen. Hier­auf kann jedoch im Interesse einer Lösung, die den Wünschen und Anforderungen der Bürger gerecht wird, nicht verzichtet werden. Es ist deshalb notwendig, eine Planergänzung durch­zuführen, bei der die Bürger im Rahmen des Verfahrens nach § 2 a BBauG die Möglichkeit haben, auf die Gestaltung und Be­pflanzung der Erholungsfläche einzuwirken.

Die Planergänzung unterliegt der Bindungswirkung gemäß § 123 Absatz 1 BBauG. Damit ist sichergestellt, daß der Ausbau dem Ergebnis entsprechen wird, das das Aufstellungsverfahren im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 2a BBauG und der Ge­nehmigung nach § 11 BBauG erbringt.

Zu der Planung geben wir folgende Hinweise und Empfehlungen:

1. Bei den Planergänzungen ist § 2 Absatz 6 BBauG zu beach­ten. Hiernach gelten die Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen auch für ihre Änderung und Ergänzung.