62^6/73 - auf das Erfordernis hingewiesen, die Gebäude Kleiner Harkt Nr. 1, 3, 5? 7, 9 , 11, 13 und Steinweg Nr. 8 im Bebauungsplan als "denkmalwerte Häuser" zu bezeichnen. . Der Stadtrat hat die Forderung des Landesamtes für Denkmalpflege mit der Begründung zurückgewiesen, daß die genannten Häuser *
" .... in der Gestaltungssatzung der Stadt Montabaur erfaßt und in dieser als erhaltenswerte Gebäude bestimmt"
sind. Dies trifft aber nicht zu; die Gestaltungssatzung erfaLßt den Bereich des Bebauungsplanes nicht.
Zu Abschnitt III Ziffer 6
Für die öffentliche Erholungsfläche im Zentrum des Planbereiches setzt der Bebauungsplan lediglich eine Wasserfläche und eine Grünfläche fest. Detaillierte Aussagen über Gestaltung und Bepflanzung der öffentlichen Freifläche fehlen. Hierauf kann jedoch im Interesse einer Lösung, die den Wünschen und Anforderungen der Bürger gerecht wird, nicht verzichtet werden. Es ist deshalb notwendig, eine Planergänzung durchzuführen, bei der die Bürger im Rahmen des Verfahrens nach § 2 a BBauG die Möglichkeit haben, auf die Gestaltung und Bepflanzung der Erholungsfläche einzuwirken.
Die Planergänzung unterliegt der Bindungswirkung gemäß § 123 Absatz 1 BBauG. Damit ist sichergestellt, daß der Ausbau dem Ergebnis entsprechen wird, das das Aufstellungsverfahren im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 2a BBauG und der Genehmigung nach § 11 BBauG erbringt.
Zu der Planung geben wir folgende Hinweise und Empfehlungen:
1. Bei den Planergänzungen ist § 2 Absatz 6 BBauG zu beachten. Hiernach gelten die Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen auch für ihre Änderung und Ergänzung.

