Gebäude errichtet werden können. Die angestrebte Geschlossenheit des Straßenrauines kann hierdurch so erheblich durchbrochen werden, daß eine Beeinträchtigung des Ortsund Straßenbildes eintreten kann. Um eine solche Beeinträchtigung zu verhindern, ist es notwendig, die Zulässigkeit eingeschossiger Gebäude innerhalb der Straßenrandbebauung auszuschließen. - . *
Zu Abschnitt II Ziffer 4
Für die Stadt Montabaur besteht ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1962. Dieser Plan ist noch vor dem Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung aufgestellt worden und entspricht hinsichtlich der Darstellung der Baugebiete nicht der Vorschrift gemäß § 1 Absatz 2 BauNVO. Das im Flächennutzungsplan ausgewiesene'"Wohn- und Geschäftsgebiet" deckt sich jedoch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung soweit mit den Nutzungsarten eines besonderen Wohngebietes i.S. von § 4 a BauNVO, daß die Vorschrift des § 8 Absatz 2 Satz 1 BBauG (Entwickeln des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan) als erfüllt anzusehen ist.
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Zu Abschnitt III Ziffer 4
Bauleitplanung und Stadtsanierung zielen u.a. darauf ab., Störungen des Orts-.und Straßenbildes zu verhindern, Verunstaltungen abzuwehren und eine positive Baugestaltungspflege zu betreiben. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es notwendig, ergänzende Festsetzungen über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen zu treffen. Dies gilt auch für die Dachgestaltung der eingeschossigen Gebäude, die im Bereich der Flurstücke Flur 44 Nr. 198, 199? 200 und 205 den Platzabschluß zu der öffentlichen Freifläche im Zentrum des Planbereiches bilden.
Zu Abschnitt III Ziffer $
Das Landesamt für Denkmalpflege hat im Zuge der Planaufstellung mit Schreiben vom 15.08.1979 -Az.: 11-M - Tgb.Nr.

