Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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Gebäude errichtet werden können. Die angestrebte Geschlos­senheit des Straßenrauines kann hierdurch so erheblich durchbrochen werden, daß eine Beeinträchtigung des Orts­und Straßenbildes eintreten kann. Um eine solche Beein­trächtigung zu verhindern, ist es notwendig, die Zulässig­keit eingeschossiger Gebäude innerhalb der Straßenrandbe­bauung auszuschließen. - . *

Zu Abschnitt II Ziffer 4

Für die Stadt Montabaur besteht ein rechtswirksamer Flä­chennutzungsplan aus dem Jahr 1962. Dieser Plan ist noch vor dem Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung aufgestellt worden und entspricht hinsichtlich der Darstellung der Baugebiete nicht der Vorschrift gemäß § 1 Absatz 2 BauNVO. Das im Flächennutzungsplan ausgewiesene'"Wohn- und Ge­schäftsgebiet" deckt sich jedoch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung soweit mit den Nutzungsarten eines be­sonderen Wohngebietes i.S. von § 4 a BauNVO, daß die Vor­schrift des § 8 Absatz 2 Satz 1 BBauG (Entwickeln des Be­bauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan) als erfüllt an­zusehen ist.

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Zu Abschnitt III Ziffer 4

Bauleitplanung und Stadtsanierung zielen u.a. darauf ab., Störungen des Orts-.und Straßenbildes zu verhindern, Ver­unstaltungen abzuwehren und eine positive Baugestaltungs­pflege zu betreiben. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es notwendig, ergänzende Festsetzungen über die äußere Ge­staltung der baulichen Anlagen zu treffen. Dies gilt auch für die Dachgestaltung der eingeschossigen Gebäude, die im Bereich der Flurstücke Flur 44 Nr. 198, 199? 200 und 205 den Platzabschluß zu der öffentlichen Freifläche im Zentrum des Planbereiches bilden.

Zu Abschnitt III Ziffer $

Das Landesamt für Denkmalpflege hat im Zuge der Planauf­stellung mit Schreiben vom 15.08.1979 -Az.: 11-M - Tgb.Nr.