Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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Zur Sicherung des vorstehend gewehrten Darlehens bewilligen und beantragen die Beteiligten zu Lasten des in § 2 Ziff. 1 näher bezeichneten Wohnungseigentums und zu Gunsten der Gesell­schaft für Landeskultur GmbH, Bremen als Sanierungs­träger der Stadt Montabaur

die Eintragung der Briefgrundschuld im Grundbuch

in Höhe von 2o.ooo,-- DM

(i.W. zwanzigtausend Deutsche Mark)

nebst 12 v.H. Jahreszinsen.

Der Sanierungsträger ist berechtigt, sich den Grundschuldbrief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.

Für den Fall der Mahnung, Kündigung oder Geltend­machung der Grundschuld bedarf es nicht der Vor­legung des Grundschuldbriefes oder sonstigen in § 116o BGB bezeichneten Urkunden; dieser Verzicht gilt auch für Rechtsnachfolger.

Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen unter­wirft sich Frau Hoffmann der sofortigen Zwangs­vollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Wohnungseigentum in der Weise, daß die sofortige Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigen­tümer zulässig sein soll.

Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Ein­tragung des Verzichts auf das Widerspruchsrecht nach § 116o BGB sowie der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigen­tumsgrundbuch .