Zur Sicherung des vorstehend gewehrten Darlehens bewilligen und beantragen die Beteiligten zu Lasten des in § 2 Ziff. 1 näher bezeichneten Wohnungseigentums und zu Gunsten der Gesellschaft für Landeskultur GmbH, Bremen als Sanierungsträger der Stadt Montabaur
die Eintragung der Briefgrundschuld im Grundbuch
in Höhe von 2o.ooo,-- DM
(i.W. zwanzigtausend Deutsche Mark)
nebst 12 v.H. Jahreszinsen.
Der Sanierungsträger ist berechtigt, sich den Grundschuldbrief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
Für den Fall der Mahnung, Kündigung oder Geltendmachung der Grundschuld bedarf es nicht der Vorlegung des Grundschuldbriefes oder sonstigen in § 116o BGB bezeichneten Urkunden; dieser Verzicht gilt auch für Rechtsnachfolger.
Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen unterwirft sich Frau Hoffmann der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Wohnungseigentum in der Weise, daß die sofortige Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll.
Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung des Verzichts auf das Widerspruchsrecht nach § 116o BGB sowie der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentumsgrundbuch .

