Frau Hoffmann hat an dtjn Sanierungsträger eine Herauszahlung jn Höhe von 23.ooo,-- DM (i.W. dreiundzwanzigtausend Deutsche Mark) zu leisten.
Über einen Teilbetrag von 2o.ooo,-- DM (i.W. zwanzigtausend Deutsche Mark) gewahrt der Sanierungsträger Frau Hoffmann ein Darlehen in gleicher Höhe. Dieses Darlehen wird Frau Hoffmann unverzinslich und tilgungsfrei gewährt. Sollte Frau Hoffmann die von ihr erworbene Eigentumswohnung verkaufen, ist das vorstehend gewährte Darlehen sofort fällig und zahlbar.
Das Darlehen in Höhe von DM 20.000,— ist zu den oben bezeich- neten Bedingungen nicht übertragbar. Sollte Frau Hoffmann innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluß sterben, so verpflichtet sich der Sanierungsträger, dem oder den Erben der Frau Hoffmann, der oder die das Teileigentum übernehmen, zur Finanzierung dieses Hauses ebenfalls ein Darlehen zu den gleichen Bedingungen zu gewähren, jedoch wird dieses dann spätestens am 31. Dezember 1985 fällig und muß zurückbezahlt werden. Die Erben können bis zu 3 Monate nach dem Tode von Frau Hoffmann durch eingeschriebenen Brief an den Sanierungsträger und die Stadt Montabaur die Übertragung des Darlehens auf sich bis zum 31. Dezember 1985 verlangen, andernfalls das Darlehen als gekündigt gilt.

