Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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in den Verwaltervertrag einzutreten und ent­sprechende Verwaltervollmacht in notariell beglaubigter Form zu erteilen. Sollte die Teilungserklärung oder Teile davon unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Beteiligten eine dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Abrede entsprechende Ersatz­vereinbarung zu treffen.

d) Schließlich verpflichten sich die Beteiligten, die vorstehend übernommenen Pflichten ihren etwaigen Rechtsnachfolgern mit Weitergabe­verpflichtung aufzuerlegen.

3. Die Übertragung des Wohnungseigentums erfolgt im übrigen ohne Gewähr für eine bestimmte Güte, Größe und Beschaffenheit.

§ 3

1. Als Gesamt-Entschädigung für den mit der Hingabe des

in § 1 beschriebenen Grundbesitzes erhält Frau Hoffmann DM 105.000, vom Sanierungsträger angerechnet.

2. Das in § 2 bezeichnete Teileigentum wird mit DM 128.000, bewertet. Hierin ist nicht enthalten der Wert der Garten­anlage, die auf Nachweis bis max. 3.000, DM abgerechnet

wird.