in den Verwaltervertrag einzutreten und entsprechende Verwaltervollmacht in notariell beglaubigter Form zu erteilen. Sollte die Teilungserklärung oder Teile davon unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Beteiligten eine dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Abrede entsprechende Ersatzvereinbarung zu treffen.
d) Schließlich verpflichten sich die Beteiligten, die vorstehend übernommenen Pflichten ihren etwaigen Rechtsnachfolgern mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen.
3. Die Übertragung des Wohnungseigentums erfolgt im übrigen ohne Gewähr für eine bestimmte Güte, Größe und Beschaffenheit.
§ 3
1. Als Gesamt-Entschädigung für den mit der Hingabe des
in § 1 beschriebenen Grundbesitzes erhält Frau Hoffmann DM 105.000,— vom Sanierungsträger angerechnet.
2. Das in § 2 bezeichnete Teileigentum wird mit DM 128.000,— bewertet. Hierin ist nicht enthalten der Wert der Gartenanlage, die auf Nachweis bis max. 3.000,— DM abgerechnet
wird.

