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der Grundstücksflächen gilt § 5 Abs. 2. Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Gründstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 40 v. H. der Grundstücksfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Meise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Abs. 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 Abs. 3. Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 40 v. H. der Geschoßflächen hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Meise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
(3) Für Eckgrundstücke gilt nachstehende Regelung, wenn
a) beide Erschließungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder
b) für eine der beiden Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser
Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann;
1. Merden beide aufeinanderanstoßende Erschließungsanlagen gleichzeitig hergestellt, wird der auf das Eckgrundstück nach der Berechnung nach Abs. (1) für jede Erschließungsanlage entfallende Erschließungsaufwand zusammengerechnet. Der sich ergebende Gesamterschließungsbeitrag wird aufgrund des § 135 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes
um 50 v. Hundert
ermäßigt. Als Mindesterschließungsbeitrag ist jedoch der höchste für eine der beiden aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen nach Abs. 1 für das Eckgrundstück ermittelte Erschließungsaufwand zu zahlen.
2. Merden beide aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen nicht gleichzeitig t hergestellt, so ist zunächst für die zuerst hergestellte Erschließungsanlagew der auf das Eckgrundstück entfallende Erschließungsaufwand nach Abs. (1) zu / ermitteln und als vorläufiger Erschließungsbeitrag festzusetzen. Nach Ermittlung des auf das Eckgrundstück für die zuletzt hergestellte Erschließung anlage nach Abs. 1 entfallenden Erschließungsaufwandes erfolgt die endgültige Festsetzung des auf das Eckgrundstück insgesamt entfallenden Erschließungsbeitrages nach Ziff. 1. Dabei sind, wenn für eine der beiden Erschließungsanlagen Beiträge nach Buchstabe b festgesetzt wurden, diese Beiträge bei der Ermittlung des auf das Eckgrundstück entfallenden Gesamterschließungsbeitrages zugrundezulegen."
3. § 15 erhält folgende Fassung:
"§ 15
Inkrafttreten/Außerkrafttreten der Sonderregelung für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Horressen
(1) Diese Sonderregelung tritt am 1. Sept. 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 13 - 15 der Satzung vom 26. Sept. 1978 außer Kraft.
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