Anlage 2 zur Niederschrift
Satzung
der Stadt Montabaur
zur Änderung der Satzung vom 26. September 1978 über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge)
vom
Der Stadtrat von Montabaur hat aufgrund des § 132 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Aug. 1976 (BGBl. I. S. 2257, ber. BGBl. I.
S. 3617), geändert durch Art. 9 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dez. 1976 (BGBl. I. S. 3281) und Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl. I. S. 949) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dez. 1978 (GVB1. S. 770) sowie § 1 Abs. 4 und §§ 2 und 8 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz) in der Fassung vom 2. Sept. 1977 (GVB1. S. 305), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 21. Dez. 1978 (GVB1. S. 745) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Nesterwaldkreises in Montabaur vom _ hiermit öffentlich bekannt gemacht
wird.:
§ 1
In Artikel II der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 26. Sept. 1978 werden folgende Bestimmungen geändert:
1
1. § 13 erhält folgende Fassung:
"§ 13
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Für die nachstehend aufgeführten Erschließungsanlagen beträgt der Anteil der Stadt 33 1/3 v. H. des beitraysfähiyen Erschließunysaufwandes:
a) Hirtengarten (Parz.- 65),
b) Auf der Heide (Parz. 86),
c) Friedhofsweg (Parz. 102),
d) Verbindungsweg zwischen "Auf der Heide" und "Hirtenyarten" (Parz. 69),
e) Verbindungsweg "Hirtengarten" und "Ortskern" (Parz. 60)."
2. § 14 erhält folgende Fassung:
"§ 14
Art der Verteilung des beitraysfähiyen Erschließunysaufwandes
vom
380 , di J
(1) Der nach § (§ 13) auf die
3 ermittelte Erschließunysaufwandwird nach Abzug des Anteils der Stadt Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung
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