Akte 
Sitzung 25. September 1980
Entstehung
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2. Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushalts­mittel und, soweit nach dieser Satzung keine Prioritäten folge vorgesehen ist, in zeitlicher Reihenfolge der Antrags­eingänge.

3. Eine Ablehnung des Antrages kann u.a. auch erfolgen, wenn gegen die Art der vorgesehenen Modernisierung unter dem Gesichtspunkt der Stadtplanung und der Pflege des historischen Stadtbildes Bedenken bestehen.

4. Die Anträge sind vor Baubeginn der Modernisierungsarbeiten beim Bauamt der Verbandsgemeinde Montabaur einzureichen.

Mit der baulichen Maßnahme darf grundsätzlich erst nach Bewilligung des Zuschusses begonnen werden. Aufgrund eines begründeten Antrages kann ein vorzeitiger Baubeginn ge­nehmigt werden. Hieraus entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Bezuschussung. Der Bescheid über die Genehmigung

zum vorzeitigen Baubeginn hat einen entsprechenden Hin­weis zu enthalten.

§ 5 - Bewilligungsverfahren

1. Die Bewilligung der städtischen Zuschüsse erfolgt nach Beschlußfassung durch den Haupt- und Finanzausschuss nach Anhörung des Bauausschusses durch einen Bewilligungsbescheid. Er enthält den Viderrufsvorbehalt gemäß § 7 und kann Auflagen und Bedingungen vorsehen. Der Bewilligungsbescheid wird gegen­standslos, wenn die Modernisierung nicht innerhalb von

2 Jahren nach der Bewilligung abgeschlossen ist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn ihre Nicht­einhaltung durch Gründe verursacht wird, die der Antrag­steller nicht zu vertreten hat.

2. Der Zuschuss wird nach Abschluß der Arbeiten und Vorlage sowie Prüfung der Eostenaufstellung, die vom Bauherrn unter Beifügung der Schlußrechnungen vorzulegen ist, aus­gezahlt. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Teilkostenauf­stellung ein anteiliger Abschlag bis zur Höhe von 5o v.H. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden. Die geprüften