2. Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und, soweit nach dieser Satzung keine Prioritäten— folge vorgesehen ist, in zeitlicher Reihenfolge der Antragseingänge.
3. Eine Ablehnung des Antrages kann u.a. auch erfolgen, wenn gegen die Art der vorgesehenen Modernisierung unter dem Gesichtspunkt der Stadtplanung und der Pflege des historischen Stadtbildes Bedenken bestehen.
4. Die Anträge sind vor Baubeginn der Modernisierungsarbeiten beim Bauamt der Verbandsgemeinde Montabaur einzureichen.
Mit der baulichen Maßnahme darf grundsätzlich erst nach Bewilligung des Zuschusses begonnen werden. Aufgrund eines begründeten Antrages kann ein vorzeitiger Baubeginn genehmigt werden. Hieraus entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Bezuschussung. Der Bescheid über die Genehmigung
zum vorzeitigen Baubeginn hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.
§ 5 - Bewilligungsverfahren
1. Die Bewilligung der städtischen Zuschüsse erfolgt nach Beschlußfassung durch den Haupt- und Finanzausschuss nach Anhörung des Bauausschusses durch einen Bewilligungsbescheid. Er enthält den Viderrufsvorbehalt gemäß § 7 und kann Auflagen und Bedingungen vorsehen. Der Bewilligungsbescheid wird gegenstandslos, wenn die Modernisierung nicht innerhalb von
2 Jahren nach der Bewilligung abgeschlossen ist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn ihre Nichteinhaltung durch Gründe verursacht wird, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.
2. Der Zuschuss wird nach Abschluß der Arbeiten und Vorlage sowie Prüfung der Eostenaufstellung, die vom Bauherrn unter Beifügung der Schlußrechnungen vorzulegen ist, ausgezahlt. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Teilkostenaufstellung ein anteiliger Abschlag bis zur Höhe von 5o v.H. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden. Die geprüften

