Akte 
Sitzung 25. September 1980
Entstehung
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Schlußrechnungen sind dem Bauherrn mit dem Stempelaufdruck "Verwendet für Modernisierungszuschuß der Stadt Montabaur

laut Bewilligungsbescheid vom ." zurückzugeben.

Ergibt der Kostennachwies, daß die tatsächlichen aufge­wandten, zuschußfähigen Kosten geringer sind als die dem Bewilligungsbescheid zugrundegelegten Beträge, ist der Zuschuß der Stadt entsprechend zu kürzen. Die Kürzung unterbleibt, wenn die Kostenunterschreitung weniger als 3oo, DM beträgt.

§ 6 - Besondere Förderungsbedingungen

Die für Maßnahmen im Sinne des § 2 aufgewendeten Kosten bleiben bei der Ermittlung der Miete insoweit unberücksichtigt als sie aus Förderungs­mitteln der Stadt finanziert worden sind.

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§ 7 - Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien

Der Bewilligungsbescheid kann bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Richtlinien oder gegen Auflagen des Bewilligungs­bescheides und bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel bzw. bei zweckfremder Nutzung der Wohnung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Außerdem ist eine Rückzahlung städtischer Mittel zu fordern, wenn durch die Inanspruchnahme anderer Programme öffentlich-rechtlicher Träger eine Kumulierung über die in § 3 genannte Grenze hinaus eingetreten ist. Soweit ^ der Bewilligungsbescheid widerrufen wird, sind bereits ausge­zahlte Zuschüsse zurückzuerstatten.

§ 8 - Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden vom Stadtrat der Stadt Montabaur in

seiner Sitzung am . beschlossen.

Sie treten mit Wirkung vom 1. Januar 198o in kraft.

Soweit in der Zeit vom 1. Januar 198o bis zur Bekanntgabe dieser Richtlinien im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur förderungsfähige Maßnahmen durchgeführt oder begonnen wurden, ist abweichend von § 4 Abs. 4 eine Bezuschussung zulässig.

Mangels, Bürgermeister