Akte 
Sitzung 25. September 1980
Entstehung
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- § 3 - Art und Höhe der Förderung

1. Es werden alle Wohnungen im Bereich des Rebstockes ge­fördert. Förderbar sind Kosten, die mindestens 3 . 000 , DM pro Wohnung betragen.

2. Der Forderungsbetrag wird als verlorener Zuschuß gewährt. Er beträgt pro Wohnung ein Drittel der entstehenden Kosten, höchstens jedoch 5.ooo, DM. Kosten für mit der Maßnahme verbundenen* Instandsetzungsarbeiten sind nur bis zur Höhe von 3o v.H. der eigentlichen Modernisierungskosten zuschuß­fähig. Der Zuschußbetrag ist auf volle loo, DM nach unten abzurunden.

3. Werden für den gleichen Zweck Zuschüsse von anderen offen lich-rechtlichen Trägern bewilligt, darf die Gesamtbezu­schussung 5o v.H. der entstehenden Kosten nicht über­schreiten.

4. Unabhängig vom Forderungsbetrag nach Abs. 1 und 2 können wegen stadtgestalterischer Auflagen entstehende Mehrkosten bis zu loo% von der Stadt übernommen werden. Hierunter fallen nicht die Maßnahmen, die nach der Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt und der dazu ergangenen Richtlinien bezuschußt werden können.

5. Eine Wiederholte Förderung ist zulässig, solange die Höchstgrenzennicht erreicht sind.

§ 4 - Antragsberechtigung

1. Antragsberechtigt sind:

1. die privaten Hauseigentümer

2. die Mieter, sofern sie mit schriftlicher Zustimmung des Hauseigentümers als Auftraggeber der Maßnahme auftreten,

3. Betreiber wohnungswirtschaftlicher Unternehmen, Gesellschaften bzw. juristische Personen.

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