Akte 
Sitzung 25. September 1980
Entstehung
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Anlage 5 zur Niederschrift

Richtlinien der Stadt Montabaur für die Gewährung städtischer Zuschüsse zur Modernisierung und Ver­besserung von Wohnungen im Bereich des Rebstockes

§ 1 - Förderungszweck

Die Förderung der Wohnungsmodernisierung mit städtischen Mitteln soll durch einen finanziellen Anreiz der Privat­initiative zur Verbesserung der Wohnqualität des Rebstockes der Stadt Montabaur führen, um dadurch der Abwanderung der Wohnbevölkerung aus der Innenstadt entgegenwirken. Schwerpunktmäßig soll die Modernisierung familiengerechter Wohnungen gefördert werden.

§ 2 - Förderungsfähige Maßnahmen

1. Förderungsfähig sind Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes (ModEnG) und den Richtlinien des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. Vorrangig ist die Verbesserung der Lärm- und Wärmeisolierung, die Umstellung von Einzelöfen auf Sammelheizung, die Verbesserung der sanitären Anlagen und die Vergrößerung des Wohnungszuschnittes. Instandsetzungsarbeiten, die durch die Modernisierung bedingt sind, können mitgefördert werden. +)

2. Förderungsfähig sind sowohl frei finanzierte Maßnahmen als auch solche, die den Bedingungen des sozialen Wohnungsbaues unterworfen sind.

3. Mit den Zuschußmittel der Stadt können auch Maßnahmen gefördert werden, für die gleichzeitig Mittel aus anderen Förderungsprogrammen in Anspruch genommen werden.

4. Vorrangig gefördert werden sollen Modernisierungsmaß­nahmen an Gebäuden, für die gieichzeitg Investitions- Zuschüße zur Erhaltung und Erneuerung historischer Gebäude (Satzung der Stadt Montabaur über die Art der Gestaltung und der Instandhaltung der Bebauung im historischen Teil der Stadt) beantragt und gewährt werden.

+) Das gleiche gilt für die Erhöhung des Gebrauchswertes von Wohnungen durch besonders bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen, wenn die

Mohnungen auf Dauer für sie bestimmt sind.