Akte 
Sitzung 25. September 1980
Entstehung
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4.4

Der Zuschußantrag ist bis zum 01.04. des jeweiligen Jahres bei der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen

4.5 Mit der Einreichung des Zuschußantrages werden vom Antrag steiler diese Förderungsrichtlinien anerkannt.

5. Bewilligung und Zahlung

5.1 Die Bewilligung und Zahlung der Zuschüsse erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung montabaur.

5.2 Auf die Zuschugewährung besteht kein Rechtsanspruch.

6. Haftung

Der Verein bzw. die Jugendgemeinschaft haftet der Stadt Montabaur für die Richtigkeit aller gemachten Angaben.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur ist berechtigt, auf geeignete Weise die Richtigkeit zu prüfen.

7. Schl ußbestimmu ngen

7.1 Diese Richtlinien gelten ab 01.01.1980.

7.2

Für das Jahr 1980 wird das Ende der Antragsfrist nach Ziffer 4.4 auf den 01.12.1980 festgesetzt.