Akte 
Sitzung 28. Februar 1980
Entstehung
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Sonstige Bestimmungen

1. Jeder Eigentümer hat gegebenenfalls im Falle der Veräußerung seines Wohnungs- bzw. Teil­eigentums den Erwerber zum Eintritt in die Gemeinschaftsordnung und den mit dem je­weiligen Verwalter geschlossenen Vertrag

zu verpflichten.

2. Falls eine Bestimmung dieser Erklärung unwirk­sam sein oder werden sollten, so soll das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen zur Folge haben; vielmehr soll eine etwa un­wirksame Vereinbarung ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechend zwischen den Beteiligten An­wendung finden.

Teil IV

§ 13

Grundbucherklärungen

Die Miteigentümer sind sich über die Einräumung des Sondereigentums gern. § 4 dieses Vertrages einig.