Sonstige Bestimmungen
1. Jeder Eigentümer hat gegebenenfalls im Falle der Veräußerung seines Wohnungs- bzw. Teileigentums den Erwerber zum Eintritt in die Gemeinschaftsordnung und den mit dem jeweiligen Verwalter geschlossenen Vertrag
zu verpflichten.
2. Falls eine Bestimmung dieser Erklärung unwirksam sein oder werden sollten, so soll das nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen zur Folge haben; vielmehr soll eine etwa unwirksame Vereinbarung ihrem wirtschaftlichen Sinn entsprechend zwischen den Beteiligten Anwendung finden.
Teil IV
§ 13
Grundbucherklärungen
Die Miteigentümer sind sich über die Einräumung des Sondereigentums gern. § 4 dieses Vertrages einig.

