Akte 
Sitzung 28. Februar 1980
Entstehung
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7. In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerver­sammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich

ist.

Das Protokoll ist von allen Eigentümern zu unter­schreiben.

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§ 11

Verwalter

1. Zum ersten Verwalter wird der Leiter

der Finanzabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur bestimmt.

2. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Wohnungs- bzw. Teileigentümer jederzeit mit Mehrheit die Abberufung des Verwalters beschließen

3. Die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich aus § 27 WEG, sowie den Bestimmungen dieses Vertrages.