7. In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich
ist.
Das Protokoll ist von allen Eigentümern zu unterschreiben.
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§ 11
Verwalter
1. Zum ersten Verwalter wird der Leiter
der Finanzabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur bestimmt.
2. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Wohnungs- bzw. Teileigentümer jederzeit mit Mehrheit die Abberufung des Verwalters beschließen
3. Die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich aus § 27 WEG, sowie den Bestimmungen dieses Vertrages.

