Akte 
Sitzung 28. Februar 1980
Entstehung
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Der Verwalter hat einmal im Jahr die Eigentümer­versammlung einzuberufen.

Darüber hinaus muß der Verwalter die Eigentümer­versammlung dann einberufen, wenn ein Wohnungs- bzw. Teileigentümer die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.

Der Verwalter hat zur Eigentümerversammlung schrift­lich mit einer Frist von 2 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, zu laden.

Für die Wahrung der Frist genügt die fristgerechte Aufgabe der Ladung bei der Post (Poststempel).

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4. Die Eigentümerversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Miteigentumsanteile vertreten sind.

Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat der Verwalter mit gleicher Frist eine zweite Ver­sammlung mit gleichem Gegenstand einzuberufen; diese ist in jedem Fall beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

5. In der Eigentümerversammlung hat jeder Eigentümer, auch wenn er Eigentümer mehrerer Einheiten ist, eine Stimme.

6. Auch ohne Eigentümerversammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Eigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß schriftlich erklären.

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