Akte 
Sitzung 28. Februar 1980
Entstehung
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sie bewilligen und beantragen im Grundbuch einzu­tragen:

a) die Einräumung des Sondereigentums gern. § 4 und die damit verbundenen Rechtsänderungen,

b) die Bestimmungen der §§ 6-12 des Vertrages als Inhalt des Sondereigentums, soweit eintra­gungsfähig.

§ 14

Allgemeines

1. Alle etwa zum Wirksamwerden dieser Urkunde er­forderlichen Genehmigungen Dritter werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim Notar.

Der Notar wird mit der Durchführung dieser Urkunde beauftragt.

2. Im Kosteninteresse wird der Kubikmeter umbauten Raumes bewertet mit DM 12o,