sie bewilligen und beantragen im Grundbuch einzutragen:
a) die Einräumung des Sondereigentums gern. § 4 und die damit verbundenen Rechtsänderungen,
b) die Bestimmungen der §§ 6-12 des Vertrages als Inhalt des Sondereigentums, soweit eintragungsfähig.
§ 14
Allgemeines
1. Alle etwa zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen Dritter werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim Notar.
Der Notar wird mit der Durchführung dieser Urkunde beauftragt.
2. Im Kosteninteresse wird der Kubikmeter umbauten Raumes bewertet mit DM 12o,—

