Akte 
Sitzung 28. Februar 1980
Entstehung
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Die Versicherungsprämien tragen die Eigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.

c) Die Kosten für Wartung, Instandsetzung und Beleuchtung im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Treppenhäuser tragen jeweils die Wohnungs- bzw. Teileigentümer zu je 1/2 An­teil, die jeweils Zugang zu ihrem Sondereigen­tum über das Treppenhaus haben.

d) Die Falttür zwischen den Lehrsälen DRK und Verbandsgemeinde ist von den angrenzenden Wohnungs- bzw. Teileigcntümern gleichermaßen instandzuhalten und zu warten.

Bedingt durch die geringere Schalldämmung der Falttür ist von den Anliegern besondere Rück­sicht auf die Belange des Nachbarn zu nehmen.

- Brnontuo 11c - Mitbenutzung des im Sondereigen­tum eines Miteigentümers befindlichen Lehrsaales durch einen anderen Miteigentümer für Veranstaltungen wird durch eine noch zu treffend Sondervereinbarung zwischen den Beteiligten ge­regelt .

e) Die Instandhaltung von Toren, Fenstern, Türen, Fassaden im räumlichen Bereich des Sondereigen­tums, auch wenn sie zum gemeinschaftlichen Eigen tum gehören, obliegt dem jeweiligen Wohnungs- bz Teileigentümer.