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3. Die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen im räumlichen Bereich des Sondereigentums, auch wenn sie zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, obliegt ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Wohnungs-^bzw. Teileigentümer.
Die rechtzeitige Vornahme von Schönheitsreparaturen ist Sache des Wohnungs- bzw. Teileigentümers.
4. In Ergänzung und teilweise^Abänderung des
§ 16 WEG wird folgendes bestimmt: '
a) Kapitaldienstlasten sind Sache des jeweiligen Wohnungs- bzw. Teileigentümers.
b) Versicherungen
Für das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum als ganzes werden folgende Versicherungen abgeschlossen:
aa) Versicherung gegen Inanspruchnahme aus der
gesetzlichen Haftpflicht der-Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück,
bb) Gebäudeversicherungen,
cc) Sturmschadenversicherung,
'9 vom j 1980 ' VIII j
tg vom , 1980
dd) Lcitungswasserschadenversicherung.

