Akte 
Sitzung 28. Februar 1980
Entstehung
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3. Die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen im räumlichen Bereich des Sondereigentums, auch wenn sie zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, obliegt ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Wohnungs-^bzw. Teileigentümer.

Die rechtzeitige Vornahme von Schönheitsreparaturen ist Sache des Wohnungs- bzw. Teileigentümers.

4. In Ergänzung und teilweise^Abänderung des

§ 16 WEG wird folgendes bestimmt: '

a) Kapitaldienstlasten sind Sache des jeweiligen Wohnungs- bzw. Teileigentümers.

b) Versicherungen

Für das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum als ganzes werden folgende Versicherungen abgeschlossen:

aa) Versicherung gegen Inanspruchnahme aus der

gesetzlichen Haftpflicht der-Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück,

bb) Gebäudeversicherungen,

cc) Sturmschadenversicherung,

'9 vom j 1980 ' VIII j

tg vom , 1980

dd) Lcitungswasserschadenversicherung.