dd) das Vorkaufsrecht zu d) nur binnen vier Monate nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann, wenn die Vorkaufsberechtigten zu a), b) und c) erklären,^daß sie ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben werden.
Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung der vorstehenden zu a) - d) bezeichneten Vorkaufsrechte in dem zu bildenden Teileigentumsgrundbuch des belastenden Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Einheit, und zwar in der Rangfolge, wie die Vorkaufsrechte gemäß vorstehender Vereinbarung ausgeübt werden können.
§ 9
Instandhaltung, Lasten und Kosten
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1. Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörerden Teile des GEbäudes obliegt der Gemeinschaft der Eigentümer; sie ist vom Verwalter durchführen zu lassen.
2. Jeder Wohnungs- bzw. Teileigentümer ist verpflichtet,
die dem Sondereigentum unterliegenden Teile des Gebäudes und die dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Grundstücksteile so instandzuhalten, daß dadurch keinem der an Eigentümer- über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

