4. Das "DRK" räumt als Eigentümer des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Einheit dem jeweiligen Eigentümer
a) des Sondereigentums an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten "Bauhof"
b) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten "WC-Anlage"
c) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Einheit - Wasserwerk -
d) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Einheit - Feuerwehrgerätehaus -
je ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkäufsfälle in der Zukunft an ihrem 3.776/lo.ooo Miteigentumsanteil an dem eingangs genannten Grundbesitz verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Einheit ein, und zwar in der Weise, daß aa) das Vorkaufsrecht zu a) nur binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann,
bb) das Vorkaufsrecht zu b) nur binnen zwei Monaten nar'h Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann, wenn der Vorkaufsberechtigte zu a) erklärt, daß er sein Vorkaufsrecht nicht ausübt;
cc) das Vorkaufsrecht zu c) nur binnen drei Monate nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann, wenn die Vorkaufsberechtigten zu a) und b) erklären, daß sie ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben werden;
9 vom 1980 VIII J
rig vom . 1980 , k VIII
vom 980
Will /
! vom 1980

