aa) das Vorkaufsrecht zu a) nur binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann;
bb) das Vorkaufsrecht zu b) --nur binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann, wenn der Vorkaufsberechtigte zu a) erklärt, daß er sein Vorkaufsrecht nicht ausübt; cc) das Vorkaufsrecht zu c) nur binnen drei Monate nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann, wenn die Vorkaufsberechtigten zu a) und b) erklären, daß sie ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben werden;
dd) das Vorkaufsrecht zu d) nur binnen vier Monate nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann, wenn die Vorkaufsberechtigten zu a), b) und c) erklären, daß sie ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben werden. i
Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung der vorstehenden unter a) - d) bezeichneten Vorkaufsrechte in dem zu bildenden Teileigentumsgrundbuch des belastenden Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Einheit - Feuerwehrgerätehaus -, und zwar in der Rangfolge, wie die Vorkaufsrechte gemäß vorstehender Vereinbarung ausgeübt werden können.

