Akte 
Sitzung 28. Februar 1980
Entstehung
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dd) das Vorkaufsrecht zu d) nur binnen vier Monate nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann, wenn die Vorkaufsberechtigten zu

a), b) und c) erklären, daß sie ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben werden.

Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Ein­tragung der vorstehenden unter a) - d) bezeichneten Vorkaufsrechte in dem zu bildenden Teileigentumsgrund­buch des belastenden Sondereigentums an der im Auf­teilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Einheit - Wasser­werk -, und zwar in der Rangfolge, wie die Vorkaufs­rechte gemäß vorstehender Vereinbarung ausgeübt werden können.

4. Die Verbandsgemeinde Montabaur räumt als Eigentümer des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr.

4 bezeichneten Einheit - Feuerwehrgerätehaus - dem jeweiligen Eigentümer

a) des Sondereigentums an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten "Bäuhof",

b) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan,mit Nr. 2 bezeichneten "WC-Anlage"

c) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Einheit - Wasserwerk -

d) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Einheit

je ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle in der Zukunft an ihrem 3.19o/lo.ooo Miteigentumsanteii an dem eingangs genannten Grundbesitz verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 be­zeichneten Einheit - Feuerwehrgcrätchaus - ein, und zwar in der Weise, daß