3. Die Verbandsgemeinde Montabaur räumt als Eigentümer des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Einheit -- Wasserwerk - dem jeweiligen Eigentümer
a) des Sondereigentums an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten "Bauhof"
b) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr/ 2 bezeichneten "WC-Anlage"
c) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Einheit - Feuerwehrgerätehaus -
d) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Einheit
je ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkäufsfälle in der Zukunft an ihrem 1.19o/lo.ooo Miteigentumsanteil an dem eingangs genannten Grundbesitz verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Einheit - Wasserwerk - ein, und zwar in der Weise, daß
aa) das Vorkaufsrecht zu a) nur binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann, bb) das Vorkaufsrecht zu b) nur binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung übei den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann, wem. der Vorkaufsberechtigte zu a) erklärt, daß er sein Vorkaufsrecht nicht ausübt;
cc) das Vorkaufsrecht zu c) nur binnen drei Monate nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann, wenn die Vorkaufsberechtigten zu a) und b) erklären, daß sie ihr Vorkaufsrecht nicht aüsüben werden;

