Akte 
Sitzung 28. Februar 1980
Entstehung
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3. Die Verbandsgemeinde Montabaur räumt als Eigentümer des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Einheit -- Wasserwerk - dem je­weiligen Eigentümer

a) des Sondereigentums an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten "Bauhof"

b) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr/ 2 bezeichneten "WC-Anlage"

c) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Einheit - Feuerwehrgerätehaus -

d) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Einheit

je ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkäufsfälle in der Zukunft an ihrem 1.19o/lo.ooo Miteigentumsanteil an dem eingangs genannten Grundbesitz verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Einheit - Wasserwerk - ein, und zwar in der Weise, daß

aa) das Vorkaufsrecht zu a) nur binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten ab­geschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann, bb) das Vorkaufsrecht zu b) nur binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung übei den mit einem Dritten ab­geschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann, wem. der Vorkaufsberechtigte zu a) erklärt, daß er sein Vorkaufsrecht nicht ausübt;

cc) das Vorkaufsrecht zu c) nur binnen drei Monate nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten ab­geschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann, wenn die Vorkaufsberechtigten zu a) und b) erklären, daß sie ihr Vorkaufsrecht nicht aüsüben werden;