Akte 
Sitzung 28. Februar 1980
Entstehung
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bb) das Vorkaufsrecht zu b) nur binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeübt wer­den kann, wenn der Vorkaufsberechtigte zu a) er­klärt, daH er sein Vorkaufsrecht nicht ausübt; cc) das Vorkaufsrecht zu c)'nur binnen drei Monate nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeübt wer­den kann, wenn die Vorkaufsberechtigten zu a) und b) erklären, daß sie ihr Vorkaufsrecht nicht aus­üben werden;

dd) das Vorkaufsrecht zu d) nur binnen vier Monate nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten ab­geschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann, wenn die Vorkaufsberechtigten zu a), b) und c) erklären, daß sie ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben werden.

Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung der vorstehenden unter a) - d) bezeichneten Vorkaufsrechte in dem zu bildenden Teileigentumsgrundbuch des belasten­den Sondereigentums an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten "Bauhof", und zwar in der Rangfolge, wie die Vorkaufsrechte gemäß vorstehender Vereinbarung ausgeübt werden können.

2. Die Stadt Montabaur räumt als Eigentümer des Sondereigen­tums an der im AufteilungspJan mit Nr. 2 bezeichneten "WC-Anlage" dem jeweiligen Eigentümer

a) des Sondereigentums an dem im Aufteilungsplan mit Nr.

1 bezeichneten "Bauhof"

b) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr.

3 bezeichneten Einheit - Wasserwerk -