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2. Die Veräußerung bedarf jedoch der Zustimmung der übrigen Wohnungs- bzw. Teileigentümer.
Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn den anderen Wohnungs- bzw. Teileigentümern die Gemeinschaft mit dem Erwerber, aus welchen Gründen auch immer, nicht zuzumuten ist
§ 8 a
Vorkaufsrechte
1. Die Stadt Montabaur räumt als Eigentümer des Sondereigentums an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 be- zeichreten "Bauhof" dem jeweiligen Eigentümer
a) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeickneten "WC-Anlage"
b) des Sondereigentums an der im Aufteiluncspian mit Nr. 3 bezeichneten Eirhcit-Wasscrwerk-
c) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan
mit Nr. 4 bezeichneten Einheit - Feuerwehrgerätehaus -
d) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Einheit
je ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufs— fälle in der Zukunft an ihrem 1.71o/lo.ooo Miteigentumsanteil an dem eingangs genannten Grundbesitz verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten "Bauhof" ein, und zwar in der Weise, daß aa) das Vorkaufsrecht zu a) nur binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann,
9 vom 1980 VIII
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