Akte 
Sitzung 28. Februar 1980
Entstehung
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2. Die Veräußerung bedarf jedoch der Zustimmung der übrigen Wohnungs- bzw. Teileigentümer.

Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund ver­sagt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn den anderen Wohnungs- bzw. Teil­eigentümern die Gemeinschaft mit dem Erwerber, aus welchen Gründen auch immer, nicht zuzumuten ist

§ 8 a

Vorkaufsrechte

1. Die Stadt Montabaur räumt als Eigentümer des Sonder­eigentums an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 be- zeichreten "Bauhof" dem jeweiligen Eigentümer

a) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeickneten "WC-Anlage"

b) des Sondereigentums an der im Aufteiluncspian mit Nr. 3 bezeichneten Eirhcit-Wasscrwerk-

c) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan

mit Nr. 4 bezeichneten Einheit - Feuerwehrgerätehaus -

d) des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Einheit

je ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufs fälle in der Zukunft an ihrem 1.71o/lo.ooo Miteigentums­anteil an dem eingangs genannten Grundbesitz verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten "Bauhof" ein, und zwar in der Weise, daß aa) das Vorkaufsrecht zu a) nur binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausgeübt werden kann,

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§ 1980

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